Residence Requirements of the LABG 2009 (NRW Teacher Training Act)
Nach § 11 Abs. 10 LABG ist für das Studium moderner Fremdsprachen ein Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer (das entspricht 90 Tagen) in einem Land, in dem die studierte Sprache als Landessprache gesprochen wird, nachzuweisen. Dieser Nachweis ist an der Bergischen Universität grundsätzlich Voraussetzung für die Zulassung zum Teilstudiengang Englisch in Master of Education-Studiengängen. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, können Bewerber aber auch unter der Auflage zugelassen werden, den Nachweis innerhalb einer bestimmten Frist nachträglich vorzulegen.
Die den Auslandsaufenthalt betreffenden Sätze in der aktuellen Fassung des LAGB, die mit § 11 Abs. 11 auch eine Regelung in Hinblick auf die Corona-Pandemiesituation enthält, lauten wie folgt:
"(10) Das Studium moderner Fremdsprachen umfasst mindestens einen Auslandsaufenthalt von drei Monaten Dauer in einem Land, in dem die studierte Sprache als Landessprache gesprochen wird; Hochschulen können im Einzelfall eine Ausnahme vom Auslandsaufenthalt zulassen, wenn eine in der Person der oder des Studierenden oder in der Person nächster Angehöriger begründete schwerwiegende Mobilitätseinschränkung vorliegt und die Ausnahmegenehmigung dokumentiert wird. [...]
(11) Hochschulen können bis zum 30. April 2022 Ausnahmen nach Absatz 10 Satz 1 auch dann zulassen und Masterabschlüsse im Sinne des § 10 Absatz 1 vergeben, wenn die oder der Studierende alle fachlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst erfüllt hat und das Studium nur deshalb nicht abschließen kann, weil der Auslandsaufenthalt wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht entsprechend seiner Zielrichtung durchführbar oder unzumutbar ist."
Für MEd-Studierende des Teilfaches Englisch wird von § 11 Abs. 11 Gebrauch gemacht. Diejenigen, auf die § 11 Abs. 11 zutrifft oder die einer Rückmeldesperre aufgrund eines noch fehlenden Auslandsaufenthaltes unterliegen oder deren Frist zur Erfüllung der entsprechenden Auflage in der nächsten Zeit abläuft, mögen sich zur Beratung über das weitere Vorgehen mit dem Servicebereich der School of Education (Kontaktdaten zu finden unter https://www.serviceedu.uni-wuppertal.de/) in Verbindung setzen. Sie werden trotz Rückmeldesperrenvermerks oder drohender Fristüberschreitung weiter studieren können. Den Studierenden, die der Auflage des Nachweises des Auslandsaufenthaltes unterliegen und sie gegenwärtig nicht erfüllen können, wird Folgendes empfohlen: Sie mögen anstreben, ihr Studium ungeachtet des noch fehlenden Auslandsaufenthaltes abzuschließen.
Generelle Hinweise:
Es wird empfohlen, den Auslandsaufenthalt so zu gestalten, dass er einen erkennbaren Bezug zum Studienziel aufweist (z. B. als Studienaufenthalt an einer Universität, als Praktikum mit Fachbezug oder Bezug zum Studienziel Lehramt oder im Rahmen einer erzieherischen Tätigkeit [z. B. als Au-Pair] oder im Rahmen einer Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung).
Es ist empfohlen, den dreimonatigen Auslandsaufenthalt ohne Unterbrechung durchzuführen. Bei einer Kombination der oben genannten Teilstudiengänge wird ein weiterer Auslandsaufenthalt von vergleichbarer Länge empfohlen.
Es erscheint ratsam, frühzeitig Überlegungen gerade auch zur eigenverantwortlichen Organisation des Auslandsaufenthalts anzustellen. Nähere Informationen zu Möglichkeiten, den Auslandsaufenthalt mit Lehrveranstaltungen zu verbinden, sowie Empfehlungen, wie sich diese Vorgabe fachlich sinnvoll gestalten lässt, finden sich:
- auf der Homepage der Anglistik/Amerikanistik: Studium > Auslandsstudium und Unterseiten
- auf der Homepage des Optionalbereichs
- Bitte achten Sie auch auf die Aushänge zu den Informationsveranstaltungen zum Auslandsaufenthalt.
Anträge auf Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes gemäß LABG 2009, § 11, Abs. 7, Satz 2 reichen Sie bitte zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der/dem für Sie zuständigen Dozent/in ein. Das Antragsformular, mit dem Sie die Anerkennung beantragen, finden Sie unter folgendem Link: Antragsformular Auslandsaufenthalt
Wer die/der für Sie zuständige Dozent/in ist, ergibt sich aus folgender Tabelle:
Nachname der/des Studierenden beginnt mit
zuständige/r Dozent/in:
A-H
Dominik Besier
I-P
Dr. Bettina Hofmann
Q-Z
Dr. Ralf Gießler
Stand: 29.10.2021